Kooperation von Kita & Musikschule

Für die Gestaltung der frühen musikalischen Bildung können Kindertageseinrichtungen
mit externen Anbietern, z.B. Musikschulen, kooperieren. Durch die Gestaltungsfreiheit, die das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gewährt, können Musikschulen auch innerhalb der sog. Kernzeiten zur Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsziele (vgl. § 11 Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG): Musikalische Bildung und Erziehung) in der Kindertageseinrichtung tätig werden.

Auch die am 1. Januar 2027 in Kraft tretende BayKiBiG-Reform wird hieran nichts ändern.

Für die Kooperation mit Musikschulen hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Jahr 2018 „Empfehlungen an die Träger von Kindertageseinrichtungen zur Mitwirkung von Fremdanbietern in den Kernzeiten der Kindertageseinrichtungen im Bereich Elementare Musikpädagogik im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)“ (Anlage zum AMS 03 – 2018 vom 07.05.2018, Az. IV3/6513-1/82) veröffentlicht. Die Empfehlungen sind  beigefügt.

Die Ziffer 3) beschreibt, wie das Angebot einer Musikschule konkret ausgestaltet sein muss:

Die Bildungsgerechtigkeit wird dadurch hergestellt, dass für alle Kinder gleichermaßen die Bildung- und Erziehungsziele (AVBayKiBiG) angestrebt bzw. umzusetzen sind. Der Träger entscheidet grundsätzlich selbst, inwieweit er externe Fachkräfte im Rahmen des Art. 15 BayKiBiG (bzw. künftig Art. 14 BayKiBiG n. F.) zuzieht und dadurch Schwerpunkte in der Bildungs- und Erziehungsarbeit bildet. Es ist jedoch förderrechtlich nicht akzeptabel, wenn die Bildungsarbeit bezogen auf ein bestimmtes Bildungsziel ausschließlich für Kinder geleistet wird, für die Eltern zusätzlich zahlen. Insofern wird klargestellt, dass Musikangebote zwar durch Umlage auf Elterngebühren oder einen Förderverein gegenfinanziert werden können. Ein direktes Finanzierungsverhältnis zwischen Eltern und Musikschule sollte aber nicht bestehen. Die Maßgabe, dass das musikalische Angebot grundsätzlich allen Kindern zur Verfügung stehen muss, schließt nicht aus, dass das Angebot nur einem abgrenzbaren Teil der Kinder, z.B. den Vorschulkindern, offensteht. Das musikalische Angebot muss in diesem Fall dann jedoch allen Vorschulkindern der Kindertageseinrichtung offenstehen. Auch wenn das Angebot allen Kindern zur Verfügung stehen muss, ist die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme selbstverständlich weiterhin freiwillig.

Kindertageseinrichtungen, die keine Kooperation mit einer Institution bzw. einer Musikschule des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen eingehen, können die frühkindliche musikalische Bildung und Erziehung mit Einzelpersonen bereichern, die eine Bestätigung des Landesverbandes Bayerischer Tonkünstler e.V. vorlegen. 

Kindertageseinrichtungen wenden sich bei Fragen bitten an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

Zwei Modelle geben Einblick in die Kooperation von Kita & Musikschule.
Diese sind die Kooperationsmodelle MUSIQ:N in Nürnberg und MusiKita in Ebersberg.

Anlage_2_Musterbestätigung.pdf

Der Hinweis „Die Regelung zum Einsatz innerhalb der Kernzeiten erfolgt vorbehaltlich der Abstimmung mit dem zuständigen Staatsministerium“ stellt klar, dass das StMAS grundsätzlich gebilligt hat, dass auch innerhalb der sogenannten Kernzeiten externe Partner in Kindertageseinrichtungen tätig werden können. Dies gilt so auch für Kindertageseinrichtungen, die keine Kooperation mit einer Institution oder Musikschule des Verbands Bayerischer Sing- und Musikschulen eingehen, sondern mit einer Einzelperson kooperieren möchten. Der Vorbehalt dient dazu, die Regelung im Falle künftiger Gesetzesänderungen überprüfen und gegebenenfalls an künftige gesetzliche Änderungen anpassen zu können.

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