Hinweise zur GEMA

Allgemein:
  1. Die BLKM ist nicht Veranstalter der Aktionen im Rahmen des Aktionstags Musik. Als Veranstalter gilt immer die Einrichtung, die eine Aktion gemeldet hat.
  2. Jede Veranstaltung zum Aktionstag Musik liegt in der Verantwortung derer, die sie vor Ort ausrichten (Kitas, Schulen, Verein, Verbände, Universitäten etc.)

Aktionen zum Aktionstag Musik
Da die Aktionen in der Regel als Kita- oder Schulveranstaltungen durchgeführt werden, entfallen Kosten für die GEMA aufgrund des
 § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG:
Wegfall der Vergütungspflicht
Die Vergütungspflicht entfällt für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer
• sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem
• bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.
  
Praxisbeispiel: Flashmob beim Aktionstag 
• auf dem Marktplatz
• Teilnahme von Mitgliedern der Öffentlichkeit (Passanten, Freunde und Bekannte)
Ergebnis:
Zulässig gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG, kein Privileg durch § 52 Abs. 1 UrhG, da kein bestimmt abgegrenzter Personenkreis Veranstaltung gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn gemapflichtiges Repertoire verwendet wird, kein Schulvertrag besteht und nicht nur Erlöse aus Eigenbewirtung erzielt werden
 
Auszug aus dem Pauschalvertrag PV/ST Nr. 1
(1) Schulvertrag mit den Schulträgern
 • Die Wiedergabe von Unterhaltungs- und Tanzmusik aus dem Repertoire der GEMA bei Veranstaltungen (z. B. Schuleinführungsfeiern, Jahresabschlussfeiern u. ä.), bei denen kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag von mehr als € 2,60 erhoben wird.
• Schulveranstaltungen im Sinne dieses Vertrages sind Veranstaltungen einer Schule, mehrerer Schulen gemeinsam oder eines Fördervereins oder den Schülervertretungen außerhalb des planmäßigen Unterrichts
a) in der Schule, auf Plätzen und Straßen oder in Räumlichkeiten, die der Schule kostenfrei zur Verfügung gestellt werden,
b) bei denen lediglich Erlöse aus Eigenbewirtung erzielt werden
 
Pauschalvertrag mit der GEMA und der VG Musikedition für Kindertageseinrichtungen in Bayern (Download)

Alle Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind meldepflichtig. Mit der Meldung sind nicht automatisch Kosten verbunden.
 

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